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Beförderung von Personen im grenzübersch · Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Tschechische R)

§ 11 Beförderung von Personen im grenzübersch

In-Kraft-Treten

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr vom 21. Oktober 1964 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.