§ 5 Beförderung von Personen im grenzübersch
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten.
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten.