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Einrichtung eines Beirates zur gesundhei · Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

§ 3 Einrichtung eines Beirates zur gesundheiZusammensetzung

In KraftAmtlicher Text

(1) Dem Beirat haben wissenschaftliche Experten aus folgenden Bereichen anzugehören:

1. Toxikologie,

2. Ernährungswissenschaften,

3. Mikrobiologie/Hygiene,

4. Epidemiologie/Biometrie,

5. Lebensmittelchemie,

6. Lebensmittel- und Biotechnologie,

7. Allergologie.

(2) Die Mitglieder sowie ein Vorsitzender aus dem Kreis der Mitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt.