Schweinepest-Verordnung 2003 · Schweinepest-Verordnung 2003
§ 4 Schweinepest-Verordnung 2003Schutz- und Überwachungszone
3. Abschnitt
Um den Seuchenbetrieb ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hierbei ist gemäß den jeweiligen geographischen und epidemiologischen Verhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und des Vorhandenseins von Schlachtbetrieben vorzugehen.