Garantieabkommen Voitsberg-St. Andrä-Pro · Garantieabkommen Voitsberg-St. Andrä-Projekt (IBRD)
§ 1 Garantieabkommen Voitsberg-St. Andrä-Pro
ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins
ABSATZ 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens nehmen, alle Bestimmungen der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom 15. Feber 1955 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage 3 zum Anleiheabkommen festgelegten Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien Nr. 4 sind im nachfolgenden als “Anleiherichtlinien” bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.