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EisbVO 2003 · Eisenbahnverordnung 2003

§ 12 EisbVO 2003Eignung für die Betriebsaufsicht

3. Abschnitt Betriebsaufsicht

In KraftAmtlicher Text

Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus

1. entsprechender Vorbildung,

2. ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,

3. Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,

4. Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und

5. Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.