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Beförderung von Personen im Kraftfahrlin · Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Bosnien-Herzegowina)

§ 9 Beförderung von Personen im KraftfahrlinBetriebdatenmeldungen

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgende Monat, der Heimatbehörde zu melden:

–

die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

–

die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

–

die eingesetzten Busse.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.