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Kostverordnung · Kostverordnung

§ 2 KostverordnungWeinkostkommissionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Verkostung sind beim BAWB und dessen Außenstellen in Krems, Poysdorf, Retz, Silberberg und bei der HBLA Weinkostkommissionen zu errichten.

(2) Mitglieder einer Weinkostkommission sind:

1. der Direktor des BAWB und der Direktor der HBLA als Vorsitzende und von diesen bestellte Stellvertreter;

2. Koster, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:

a) schriftliche Anmeldung bei der HBLA für die Tätigkeit als Koster unter Angabe der persönlichen Daten;

b) Teilnahme an einer Kosterschulung und erfolgreiche Absolvierung der Kosterprüfung an der HBLA;

c) Zulassung und Bestellung durch das Gremium gemäß § 3.

(3) Die Wahrnehmung der Geschäfte der Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden. Er hat sich dabei des Personals und der Einrichtungen des BAWB und der HBLA zu bedienen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-09-17