Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung · Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

§ 8 Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

In KraftAmtlicher Text

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen.

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Gewichtsberechnung,

3. Prozentrechnen,

4. Raumberechnung,

5. Materialbedarfsberechnung,

6. Auswerten von Versuchen im Brunnen- und Grundbau.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.