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AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger · Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

§ 3 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

In KraftAmtlicher Text

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe sowie der Abwärme-Stundenfracht zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-05-24