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AEV Textilveredelung und -behandlung · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung

§ 3 AEV Textilveredelung und -behandlung

In KraftAmtlicher Text

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.