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ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz

§ 1 ZivMediatGBegriff

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

(2) Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-05-01