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ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz

§ 18 ZivMediatGVerschwiegenheit, Vertraulichkeit

IV. Abschnitt römisch vier. Abschnitt Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators

In KraftAmtlicher Text

Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-05-01