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ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz

§ 23 ZivMediatGFührung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

VI. Abschnitt römisch sechs. Abschnitt Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge auf dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen zu führen. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-01-01