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ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz

§ 27 ZivMediatGBerichtspflicht

VI. Abschnitt römisch sechs. Abschnitt Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

In KraftAmtlicher Text

Zum Nachweis der Nachhaltigkeit der Tätigkeit haben die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen dem Bundesminister für Justiz bis längstens 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich über Umfang, Inhalt und Erfolg der Ausbildungstätigkeit des vergangenen Jahres zu berichten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-01-01