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ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz

§ 30 ZivMediatG

VII. Abschnitt römisch sieben. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats durch Verordnung die angemessene Vergütung für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses unter Bedachtnahme auf den mit deren Tätigkeit verbundenen Aufwand festzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-05-01