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ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz

§ 32 ZivMediatG

VIII. Abschnitt römisch acht. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen,

1. wer sich unbefugt als eingetragener Mediator bezeichnet oder eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung führt,

2. wer den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 16, 17, 19, 21 und 27 zuwiderhandelt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-05-01