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ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz

§ 34 ZivMediatG

IX. Abschnitt römisch neun. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren stellt und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach § 29 gleich zu halten ist, gilt als fachlich qualifiziert.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-05-01