URAV · Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
§ 10 URAVVorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-01-01