URAV · Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
§ 6 URAVEntwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
2. die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
3. die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
4. die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;
5. die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
6. der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897 , in der jeweils geltenden Fassung aktiviert werden.
(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01