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Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung · Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

§ 10 Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

In KraftAmtlicher Text

Angewandte Mathematik

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumenberechnung und Masseberechnung,

3. oberflächentechnische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.