Soziale Sicherheit (Slowakei) · Soziale Sicherheit (Slowakei)
§ 16 Soziale Sicherheit (Slowakei)
Sach- und Geldleistungen
Für eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, gelten die Artikel 11 bis 13 entsprechend.