Soziale Sicherheit (Slowakei) · Soziale Sicherheit (Slowakei)
§ 25 Soziale Sicherheit (Slowakei)
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen zu errichten.