Soziale Sicherheit (Slowakei) · Soziale Sicherheit (Slowakei)
§ 33 Soziale Sicherheit (Slowakei)
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.