§ 1 Grenzüberschreitende Beförderung von GütArtikel 1
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina.
2. Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
–
Kombinierten Verkehr Schiene/Straße
–
Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
–
gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
–
Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.