§ 12 Grenzüberschreitende Beförderung von GütInkrafttreten
TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.