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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Bosnien-Herzegowina)

§ 12 Grenzüberschreitende Beförderung von GütInkrafttreten

TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.