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BFG 2004 · Bundesfinanzgesetz 2004

§ 1 BFG 2004

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2004 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs-haushalt

Gesamt-haushalt

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben:

62 666,997

50 992,779

113 659,776

Einnahmen:

59 236,861

54 422,915

113 659,776

Abgang:

3 430,136

–

–

Überschuss:

–

3 430,136

–

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2004 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 , sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.