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Öffnungszeitengesetz 2003 · Öffnungszeitengesetz 2003

§ 3 Öffnungszeitengesetz 2003

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01