Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaft · Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften
§ 2 Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaft
Die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.