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Luftverkehrsabkommen (Marokko) · Luftverkehrsabkommen (Marokko)

§ 8 Luftverkehrsabkommen (Marokko)GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG VON FLUGHÄFEN, EINRICHTUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Bei Benützung von Flughäfen und anderen von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen entrichten Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) Gebühren in gleicher Höhe wie jene, welche von ihren nationalen Luftfahrzeugen auf internationalen Fluglinien zu entrichten sind.