§ 0 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER KIRGISISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. III Nr. 89/2003 (NR: GP XXI RV 771 AB 1015 S. 95. BR: AB 6607 S. 685. )
Die Republik Österreich und die Kirgisische Republik, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen und die wirtschaftliche, wissenschaftliche, technische und kulturelle Zusammenarbeit auszubauen und zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 4. Juli 2002 bzw. 28. Februar 2003; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 1. Mai 2003 in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss es nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.