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Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (B · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Belgien)

§ 2 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (B

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige belgische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der Leistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften bezieht, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages.