ImmoInvFG · Immobilien-Investmentfondsgesetz
§ 27 ImmoInvFG
Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 23 bis 26 nicht berührt.
ImmoInvFG · Immobilien-Investmentfondsgesetz
Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 23 bis 26 nicht berührt.