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Kohleabgabegesetz · Kohleabgabegesetz

§ 5 KohleabgabegesetzBemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

In KraftAmtlicher Text

Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).

(1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge an Kohle in kg,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge an Kohle in kg.

(2) Die Abgabe beträgt 0,05 Euro je kg.