Kohleabgabegesetz · Kohleabgabegesetz
§ 5 KohleabgabegesetzBemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
(1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge an Kohle in kg,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge an Kohle in kg.
(2) Die Abgabe beträgt 0,05 Euro je kg.