Kohleabgabegesetz · Kohleabgabegesetz
§ 7 KohleabgabegesetzAufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
Ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden (vgl. § 8).
Der Abgabenschuldner gemäß § 4 ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an Kohle ergibt.