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IStVG · Internationales Steuervergütungsgesetz

§ 11 IStVGVerweisungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Verweisungen auf das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder ( BGBl. Nr. 257/1976 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001 ) beziehen sich für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2004 auf dieses Bundesgesetz.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.