IStVG · Internationales Steuervergütungsgesetz
§ 9 IStVGVerordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, die Übermittlung der Daten sowie Durchführungsbestimmungen mit Verordnung näher zu regeln.