Übereinkommen über die biologische Vielf · Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll
§ 33 Übereinkommen über die biologische VielfÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG
Artikel 33
Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung des Protokolls ergriffen hat, Bericht.