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Übereinkommen über die biologische Vielf · Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

§ 40 Übereinkommen über die biologische VielfVERBINDLICHE WORTLAUTE

Artikel 40

In KraftAmtlicher Text

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal am 29. Januar 2000.