Übereinkommen über die biologische Vielf · Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll
§ 5 Übereinkommen über die biologische VielfARZNEIMITTEL
Artikel 5
Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschließt, findet dieses Protokoll keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere internationale Organisationen zuständig sind.