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Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung · Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

§ 1 Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

In KraftAmtlicher Text

Lehrberuf Fitnessbetreuung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Fitnessbetreuung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fitnessbetreuer/Fitnessbetreuerin) zu bezeichnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-06-16