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Verlagerung des Ortes der sonstigen Leis · Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

§ 1 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leis

In KraftAmtlicher Text

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden (vgl. § 3 Abs. 3).

Liegt bei einer in § 3a Abs. 14 Z 12 und 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 , bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-07-14