§ 1 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leis
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden (vgl. § 3 Abs. 3).
Liegt bei einer in § 3a Abs. 14 Z 12 und 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 , bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-07-14
Verweist auf
- Verlagerung des Ortes der sonstigen Leis § 3
- Verlagerung des Ortes der sonstigen Leis Art. 3a