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F&E-Statistik-Verordnung · F&E-Statistik-Verordnung

§ 10 F&E-Statistik-VerordnungPflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 und 3 und die für Budgeterstellung oder -vollzug des Bundes und der Länder zuständigen Stellen haben die Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.