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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 104 San-AVGesamtbeurteilung der Abschlussprüfung – Berufsmodul

7. Abschnitt Ausbildung im Berufsmodul

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 103 ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung zu beurteilen.

(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Modulteilnehmer sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

1. “mit Erfolg bestanden” oder

2. “nicht bestanden”.

Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen mit der Beurteilungsstufe “bestanden” beurteilt wurden.