San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 104 San-AVGesamtbeurteilung der Abschlussprüfung – Berufsmodul
7. Abschnitt Ausbildung im Berufsmodul
(1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 103 ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Modulteilnehmer sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. “mit Erfolg bestanden” oder
2. “nicht bestanden”.
Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen mit der Beurteilungsstufe “bestanden” beurteilt wurden.