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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 111 San-AVGleichachtung – Berufsmodul

7. Abschnitt Ausbildung im Berufsmodul

In KraftAmtlicher Text

(1) Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit:

1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

2. Pflegehelfer,

3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes,

5. Diplomierte Kardiotechniker,

6. Hebammen,

7. Medizinische Masseure,

8. Heilmasseure.

(2) Der Modulleiter hat Personen gemäß Abs. 1 über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.