San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 116 San-AVAllgemeines
9. Abschnitt Kompensationsmaßnahmen – EWR
Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 117 bis 120 anderes ergibt.