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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 16 San-AVInhalt der Zwischenprüfung – RS

2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Zwischenprüfung ist mindestens in folgenden Unterrichtsfächern abzulegen:

1. “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe”

2. “Gerätelehre und Sanitätstechnik”

(2) Hat die Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.