San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 16 San-AVInhalt der Zwischenprüfung – RS
2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)
(1) Die Zwischenprüfung ist mindestens in folgenden Unterrichtsfächern abzulegen:
1. “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe”
2. “Gerätelehre und Sanitätstechnik”
(2) Hat die Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.