San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 24 San-AVZulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. die gesamte theoretische Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung und
2. die praktische Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden.