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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 24 San-AVZulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS

2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)

In KraftAmtlicher Text

Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn

1. die gesamte theoretische Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung und

2. die praktische Ausbildung

erfolgreich absolviert wurden.