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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 33 San-AVWiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS

2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)

In KraftAmtlicher Text

(1) Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, hat der Modulteilnehmer die Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung, die praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung zu wiederholen.

(2) Werden zwei oder drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.