San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 40 San-AVZulassung zur Ausbildung – NFS
4. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)
(1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) ist
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter,
2. der Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem und
3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
(2) Der Eingangstest ist in Form einer
1. mündlichen oder
2. schriftlichen
Prüfung durch Lehrkräfte des Moduls 2 durchzuführen. Im Rahmen des Eingangstests sind die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung des Bewerbers zu überprüfen.