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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 40 San-AVZulassung zur Ausbildung – NFS

4. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)

In KraftAmtlicher Text

(1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) ist

1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter,

2. der Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem und

3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.

(2) Der Eingangstest ist in Form einer

1. mündlichen oder

2. schriftlichen

Prüfung durch Lehrkräfte des Moduls 2 durchzuführen. Im Rahmen des Eingangstests sind die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung des Bewerbers zu überprüfen.